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Zusammenfassende Hinweise für die Amateurmusik aus dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit zur 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung RLP

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Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz hat zur aktuellen 24. Corona-Landesbekämpfungsverordnung im Hinblick auf die Musik erläuternde Hinweise gegeben. Die folgenden Regelungen konkretisieren: Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten sowohl in der professionellen als auch in der Amateurmusik muss auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Beim Probenbetrieb mit bis zu 25 Teilnehmenden – ohne Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre – entfällt ebenfalls dieser Mindestabstand. Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit erläutert vertiefend:
Für den Auftrittsbetrieb – sowohl in der professionellen als auch der Amateurmusik – sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die auf der Bühne Musizierenden und Singenden dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Gleichwohl bleibt es aber der veranstaltenden Institution unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb in der Amateurmusik besondere Regelungen gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot, § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht – außer am Platz – die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten, beim Singen oder auch bei Blasinstrumenten, die Testpflicht, vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO.

Die Testpflicht entfällt für Geimpfte oder Genesene. Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen – ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre – ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind, vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO, müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten, gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO, die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO – ‚Veranstaltungen‘.

Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden – ‚Schachbrett‘.

Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen – ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre – sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit, § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO.

Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammensitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Ein ‚Voraus-Buchen‘ für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Verantwortlichen einer Veranstaltung wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu einer Gruppengröße von 25 Personen zusammen platzieren.

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