Transparenzregister: Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Zurzeit werden von der Bundesanzeiger Verlags GmbH wieder Gebührenbescheide des Transparenzregisters verschickt. Das führt vielfach zu Verunsicherung.

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Das Wichtigste vorweg: Die Bescheide sind rechtens. Gemeinnützige Vereine können sich auf Antrag von der Gebühr befreien lassen. Eine rückwirkende Befreiung ist jedoch nicht möglich.

Die aktuell zugestellten Bescheide des Transparenzregisters – verschickt von der Bundesanzeiger Verlags GmbH – sorgen für Unsicherheit, denn es könnte hier ein Betrugsversuch vermutet werden. Allerdings wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH mit Sitz in Köln, laut Impressum des Transparenzregisters, durch das Bundesministerium der Finanzen mit der Erhebung der Registerführungsgebühr beauftragt.

Das Transparenzregister ist die zentrale Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte. Es wurde im Rahmen der Änderungen im Geldwäschegesetz 2017 – aufgrund der 4. Geldwäscherichtlinie der EU – eingerichtet. Die Eintragung ins Transparenzregister ist Pflicht (transparenzregister.de/vereine/Artikel_TReg_Vereine_lang.pdf).

Bereits ins Vereinsregister eingetragene Vereine sind von dieser Pflicht ausgenommen, weil die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister übermittelt werden.

Zur Führung des Transparenzregisters erhob die registerführende Stelle eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro für die Jahre 2017-2019, ab 2020 werden es dann 4,80 Euro sein. Jedoch können sich Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, von der Gebühr befreien lassen.

Weitere Informationen zur Gebührenbefreiung und Antragstellung finden Sie hier: cv-rlp.de/gebuehrenbescheide-des-transparenzregisters-sorgen-fuer-unsicherheit/

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