Update: Aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung in der Amateurmusik

Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz: Ab dem 4.12. gilt in bestimmten Fällen die 2G-plus-Regelung.
Grafik: Staatskanzlei RLP

Ab dem 4. Dezember gilt die 2G-Plus-Regelung: Geimpft, genesen plus zusätzlichem Test in Innenräumen wo keine Maske getragen werden kann. Mit Maske und für Boostergeimpfte gilt die 2G-Regelung.

Laut PK mit Ministerpräsidentin Malu Dreyer vom 2.12. sind für die Amateurmusik Selbtstests möglich, das Gesundheitsministerium wird hierzu aber noch konkret antworten.

Zu beachten sind die untenstehenden Absätze ab ‘Stand 1.12.2021’ im Fußbereich dieser Meldung.

Der Proben- und Konzertbetrieb in der Amateurmusik kann unter folgenden Voraussetzungen ab dm 4.12. fortgeführt werden: Entweder ohne Maske, dann nach 2G-plus-Regelung, alternativ mit aufgesetzter Maske oder im Freien nach bestehender 2G-Regel. 2G gilt auch für Personen mit Booster-Impfung.

Keinen Zugang erhalten nicht geimpfte oder nicht genesene Personen ab 18 Jahre. Für sie gilt aktuell ein Lockdown.

Davon ausgenommen sind nicht geimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. Sie können, gemäß 3G-Regelung, mit aktuellem Test – auch ein beaufsichtigter Selbsttest ist möglich – Proben und Konzerte besuchen und weiterhin daran teilnehmen.

Die 28. CoBeLVO ist seit dem 24. November in Kraft, die aktuellen weiteren Einschränkungen für Rheinland-Pfalz treten ab dem 4.12. in Kraft.

Leitindikator ist ab dann nur noch die landesweite Hospitalisierungsrate. Es entfällt die Unterscheidung nach Kreisen und kreisfreien Städten oder nach ‘Versorgungsgebieten’.

Grundsätzlich gilt die 2G-Regelung bis zur Inzidenzstufe/Hospitalisierungsrate 6.
Es besteht allerdings Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung, bei Veranstaltungen ein situationsbezogenes Hygienekonzept.

Seit dem 24. November besteht für ungeimpfte/nicht immunisierte Personen ein Lockdown.
Aktuell gilt in Innenräumen, gilt für den Kulturbereich mindestens die 2G-Regelung. Das bedeutet: Zu Proben, Konzerten und anderen Kulturveranstaltungen sind nur noch geimpfte oder genesene Personen zugelassen. Dies gilt sowohl für ausführende Personen als auch für das Publikum. Dort wo keine Maske anbehalten werden kann, gilt automatisch 2G-plus.

Die Maskenpflicht besteht generell überall dort, wo Abstände nicht sicher eingehalten werden können, sowohl bei Innen- als auch bei Außenveranstaltungen. Wo in Innenräumen keine Maske getragen werden kann, gilt die 2G-plus-Regelung. Das bedeutet für den Probenbetrieb im Innenraum: Die Maske wird anbehalten. Wird sie am Platz abgenommen gilt 2G-plus, bleibt sie im Probenbetrieb anbehalten, gilt 2G. Bei 2G-Veranstaltungen im Innenraum wird im Publikum die Maske anbehalten. Für die Akteure ohne Maske besteht, gemäß 2G-plus, die zusätzliche Testpflicht. Von dieser Testpflicht ausgenommen sind Pesonen mit Booster-Impfung.

Wie bereits in den Sommermonaten kommuniziert, EMPFIEHLT der Chorverband Rheinland-Pfalz grundsätzlich das Testen ALLER ausführenden Personen, sowohl vor Proben als auch vor Konzerten, auch bei der aktuell bestehenden 2G-Vorgabe. Gleiches empfiehlt jetzt auch der Bundesverband Chor und Orchester für die ganze Amateurmusik. Der Publikumseinlass kann gemäß der Regelungen in der aktuellen CoBeLVO erfolgen.

Ab einer Hospitalisierungsrate über 6 gilt die 2G-plus-Regelung – ab dem 4.12. auch ohne Erreichen dieser Inzidenzrate. – s. Abbildung zum Artikel.
mit VERPFLICHTENDER Testung bereits geimpfter oder genesener Personen, wenn die Maske im Innenraum nicht anbehalten werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit Booster-Impfung sowie Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Für ältere Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren gilt die 3G-Regel, den gültigen Test – der auch ein beaufsichtigter Selbsttest sein kann – vorausgesetzt.

Bei Vorgabe der 2G-Plus-Regelung – Hospitalisierungsrate über 6 – besteht für Erwachsene ab 18 Jahren mindestens die Pflicht zum professionellen Schnelltest durch geschultes Personal – nicht älter als 24 Stunden – oder eines PCR-Tests.
Update vom 2.12. Ein Selbsttest, der unter Aufsicht vor Einlass zu den Proben und Veranstaltungen durchgeführt werden kann, ist in der Amateurmusik aktuell möglich, lt MP Dreyer, PK vom 2.12.. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren gilt die 3G-Regel, die auch beaufsichtigte Selbsttests beinhaltet. Die 2G- oder 3G-Regelung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahre.
Update vom 3.12. Für Personen mit Booster-Impfung entfällt die verpflichtende Testung in Innenräumen.

Nachstehend die wichtigsten Eckpunkte der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung

Ablösung des bisherigen Warnstufensystems:
Das bisher geltende Warnstufensystem anhand der drei Leitindikatoren ‘7-Tage-Inzidenz’, ‘7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz’  – bezogen auf ein Versorgungsgebiet – und ‘Anteil Intensivbetten’ – prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten in RLP – wird nicht fortgeführt. Stattdessen ist nach der 28. CoBeLVO nunmehr allein die landesweite ‘7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz’ Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen, also die Zahl der neu aufgenommenen Hospiltalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner.

Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Einrichtungen:
Die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten, wird eingeschränkt: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter*innen nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind, ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss.

Änderungen bei Testpflicht, gem. § 3, Abs. 5:
Für die in der 28. CoBeLVO an den verschiedenen Stellen angeordnete Testpflicht kann diese nun nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines professionellen Schnelltests durch geschultes Personal oder durch einen PCR-Test, kein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest mehr.

Ausnahme – hier sind auch Selbsttests unter Aufsicht möglich –
bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, Testung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, diese ist aber nicht in der 28. CoBeLVO sondern in § 28 b IfSG geregelt.

Einführung der generellen 2G-Regelung:
Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können – hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden – sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3, Abs. 5 vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Zusammenfassend bedeutet für die Amateurmusik
2G = Geimpft/genesen: ab 18 Jahre – Testung von CV und BMCO empfohlen, es sind auch noch beaufsichtigte Selbsttests zulässig
2G-Plus = Geimpft/genesen: ab 18 Jahre – Testung ist Pflicht durch Verordnung! Es sind keine Selbsttestungen mehr zulässig, nur professionelle Schnelltests oder PCR-Tests.
3G = Geimpft/genesen/getestet: Kinder/Jugendliche unter 18 Jahre – Testpflicht nicht geimpfter oder nicht genesener Personen.
Es besteht – und bestand immer – Maskenpflicht bis zum Platz. Der Abstand von 150 cm zur vorderen Person ist empfohlen.
Nicht geimpfte Personen ab 18 Jahre haben derzeit generell keinen Zugang zu Proben oder Veranstaltungen. Ausnahmen s. vorstehender Absatz ‘Einführung der generellen 2G-Regelung’.

Für Fragen aus Chören und Chorvereinen des Chorverbands Rheinland-Pfalz steht die Geschäftsstelle des Chorverbands via E-Mail an geschaeftsstelle@cvrlp.de zur Verfügung.

Stand 25.11.2021. Aktualisierungen bleiben vorbehalten.
Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, einsehbar unter corona.rlp.de/

Die Regelungen zur 28. CoBeLVO hier auf der Seite des Chorverbands Rheinland-Pfalz nochmals in einer Übersicht: cv-rlp.de/28-corona-verordnung-rlp-veroeffentlicht/

Stand 1.12.2021: FAQ des Landesmusikrats Rheinland-Pfalz in der Zusammenfassung – vorläufig! – wird noch angepasst.

1. Abstandsregelungen bei Proben und Auftritten in der Amateurmusik: Es sind während der Proben keine besonderen Abstände zu halten. Auch bei entsprechenden 2G-Veranstaltungen kann das Abstandsgebot unterschritten werden.

2. 2G oder 3G für musikalische Leitungen: Demnach gilt für musikalisch Leitende in der Amateurmusik die 3G-Regelung. Zumindest in der derzeitigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes, das bis 19. März 2022 befristet ist.

3. Zusätzliche Tests von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen: Es wird aufgrund der aktuell verschärften pandemischen Lage darauf hingewiesen, dass diese Tests auch in Form eines Selbsttests vor Ort möglich sind, die von einer von der Musikschule oder dem Verein beauftragten Person beaufsichtigt werden. Ob andere Möglichkeiten – wie die bisher praktizierte Testfreiheit für Schulpflichtige – wieder aufgenommen werden kann, ist aufgrund des Infektionsgeschehens nicht absehbar.

4. Abstandsregelungen im Gottesdienst: Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot  – 150 cm – und Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht innerhalb des kirchenmusikalischen Ensembles, sondern nur zwischen dem Ensemble und den anderen Gottesdienstteilnehmenden. Zur aktuellen 28. CoBeLVO gibt es hier noch keine genaue Einigung bei der Entwicklung der Infektionsschutzkonzepte der Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihren Dachorganisationen, um die Frage der Abstände endgültig zur klären.

Erweiterte Regelungen ab dem 4.12., wenn das 2G-Plus-Modell gilt.*

1. Räumliche Begrenzung in geschlossenen Räumen (aktuell nur Ladenlokale): Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Besucherfläche wird wieder eingeführt.

2. Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Dies gilt auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig, auch am Platz, außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.
Update vom 3.12. Für Personen mit Booster-Impfung entfällt die verpflichtende Testung in Innenräumen.
MPK-Update vom 2.12.: Bundesweit gilt bei einer Inzidenz ab 350 die Begrenzung auf 50 Personen.

3. Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.
MPK-Update vom 2.12.: Bundesweit gilt bei einer Inzidenz ab 350 die Begrenzung auf 250 Personen. Großveranstaltungen sind in RLP qua Definition Veranstaltungen mit über 1.000 Menschen. Hier gilt: 30% der Platzkapazität, jedoch maximal innen 5.000, max. außen 15.000 Personen.

5. Bei der Sportausübung im Innenbereich – Kulturbetrieb in Amateurensembles war dem bisher gleichgestellt – dürfen nur noch geimpfte, genesene und diesen gleichgestellte Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen.
*Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/dreyerhoch-rheinland-pfalz-handelt-entschlossen-und-setzt-hoffnung-auf-den-neuen-bund-laender-krise/

Kontaktdaten

Dieter Meyer
Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Medien
im Chorverband Rheinland-Pfalz
Bendorfer Str. 72-74
56566 Neuwied-Engers
Tel. +49 2631 8312696
E-Mail dieter.meyer@cvrlp.de
Web: cv-rlp.de

Weitere Links zum Artikel:
lua.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/coronavirus-sars-cov-2-aktuelle-fallzahlen-fuer-rheinland-pfalz - Aktuelle Fallzahlen zur Hospitalisierungsrate
lmr-rp.de/index.php?id=170&tx_ttnews%5Btt_news%5D=178&cHash=7d8f32832febd2d8e80155e0bb26ac22 - Übersicht der Regelungen für die Musikkultur in RLP
singendesland.de/2g-plus-das-testungs-abc/16490/ - Online-Informationsveranstaltung zum Thema Testen in Vereinen der Amateurmusik am 1. Dezember 2021

Boilerplate/VereinsportaitDer Chorverband Rheinland-Pfalz – so alt wie das Grundgesetz
Der Chorverband Rheinland-Pfalz wurde 1949 in Koblenz gegründet und feierte damit im Jahr 2019 seinen 70. Geburtstag. Mit etwa 1.400 Chören sowie rund 75.000 Mitgliedern, davon annähernd 40.000 Choraktiven, ist er der größte Amateurmusikverband in Rheinland-Pfalz und gehört zu den fünf großen Landes-Chormusikverbänden in Deutschland.

Aufgaben und Serviceleistungen des Verbandes:
■ Attraktivmachen des Chorsingens für die Menschen in Rheinland-Pfalz;
■ Fördern des Singens in Schulen und Kindergärten im Land
■ Bereitstellen von Angeboten zur Aus- und Fortbildung sowie zur Qualifizierung von Chorleitern und Lehrern an allgemeinbildenden Schulen;
■ Anbieten vielfältiger Weiterbildungsmöglichkeiten für Choraktive
■ Durchführen von Leistungs- und Bewertungssingen für Chöre;
■ Beraten von Choraktiven, Chorleitern sowie Chören und Chorvereinen in rechtlichen und musikfachlichen Fragen;
■ Öffentlichkeitsarbeit zu und das Fördern von chorkulturellen Veranstaltungen sowie Fundraisingkampagnen zur Förderung und weiteren Unterstützung der Chorkultur im Land;
■ Unterstützen bei Medienproduktion wie CD oder Video sowie bei Promotion und Vertrieb als Teil der Öffentlichkeitsarbeit;
■ Bewusstmachen und Verankern der Chorkultur / des Chorsingens als sozialisierendes, für Bildung und Gesellschaft wichtiges Kulturgut im Land.

Dem Chorverband Rheinland-Pfalz ist stets an einer engen Zusammenarbeit und intensiven Kommunikation mit öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie Chorverbänden und Chören gelegen. Gewählter Präsident des Chorverbandes Rheinland-Pfalz ist Karl Wolff.

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