Neue Corona-Warnstufenregelung ab Sonntag, 12. September

Warnstufen legen Grenzen für Zusammenkünfte fest. Neue 2G+-Regelung wird Bestandteil der 26. CoBeLVO Rheinland-Pfalz.

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Das von Rheinland-Pfalz entwickelte 2G+-System sieht vor, dass für Geimpfte und Genesene unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein werden. Je nach Inzidenz kann ein gewisses Kontingent an nicht-immunisierten Personen hinzukommen, sofern diese negativ getestet sind.
Je nachdem, welche Warnstufe aktuell gilt, hat dies Auswirkungen auf die Zahl der Personen, die im öffentlichen Raum zusammenkommen dürfen. Bei den Beschränkungen werden allerdings geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. Die folgenden Zahlen beziehen sich ausschließlich auf nicht-immunisierte Personen ab 12 Jahren.

Warnstufe 1 – bis 100 Neuinfektionen
Generell
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 25 Personen gestattet. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu 250 Personen erlaubt.
Die Warnstufe 1 gilt laut Gesundheitsministerium automatisch. Ein Zustand im grünen Bereich ohne Einschränkungen für Ungeimpfte ist demnach in der neuen Verordnung nicht vorgesehen.

Probenbetrieb Amateurmusik
Maximal 25 nicht-immunisierte Personen, daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.

Veranstaltungen
Im Freien: 1.000 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 500 nicht-immunisierte Personen (ohne festem Platz), daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen.
In geschlossenen Räumen: 250 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.

Warnstufe 2 – 101 bis 200 Neuinfektionen
Generell
Es dürfen höchstens zehn Personen zusammenkommen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu 100 Personen erlaubt.

Probenbetrieb Amateurmusik
Maximal 10 nicht-immunisierte Personen, daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.

Veranstaltungen
Im Freien: 400 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 200 nicht-immunisierte Personen (ohne festen Platz), daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen.
In geschlossenen Räumen: 100 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.

Warnstufe 3 – mehr als 200 Neuinfektionen
Generell
Die erlaubte Personenanzahl liegt bei fünf. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind bis zu 50 Personen erlaubt.

Probenbetrieb Amateurmusik
Maximal 5 nicht-immunisierte Personen, daneben unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre.

Veranstaltungen
Im Freien: 200 nicht-immunisierte Personen (bei festem Platz) oder 100 nicht-immunisierte Personen (ohne festen Platz), daneben geimpfte Personen und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 11 Jahre bis zu insgesamt 25.000 Personen.
In geschlossenen Räumen: 50 nicht-immunisierte Personen, dazu unbegrenzt geimpfte Personen und genesene Personen bis einschließlich 11 Jahre.

Unter welchen Voraussetzungen können Chöre und Musikvereine proben und/oder auftreten?
Der nachstehende Absatz ist zu finden unter ‚Corona-Regeln im Überblick – Musik‘
Der Probenbetrieb der Amateurmusik und Breitenkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb angeleitet wird. Geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern, im Innenbereich die verschärfte Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen. Im Innenbereich gilt für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Singen oder Blasmusik, darüber hinaus die Testpflicht (siehe ‚Corona-Regeln im Überblick – Testpflicht‘).

Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren, Schülerinnen und Schüler sowie geimpfte Personen und genesene Personen. Ungeachtet dessen empfiehlt der Chorverband Rheinland-Pfalz auch das Testen von geimpften und genesenen Chormitgliedern, insbesondere bei Proben/Auftritten in Innenräumen.
Für den Probenbetrieb in der Amateurmusik und Breitenkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden besteht kein Mindestabstand von 1,5 Metern.

Für den Auftrittsbetrieb der Amateurmusik und Breitenkultur gelten die Regelungen für Veranstaltungen entsprechend, siehe Corona-Regeln im Überblick – Veranstaltungen‘.

Quelle: Corona-Regeln im Überblick: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Hier steht die 26. CoBeLVO vom 8. September zum Download bereit: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Siehe hierzu auch im Weiteren die ‚Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur Amateurmusik‘ https://singendesland.de/stellungnahme-des-ministeriums-fuer-wissenschaft-und-gesundheit-zur-amateurmusik/10316/

Boilerplate/Vereinsportait

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