Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit zur Amateurmusik

Jetzt offiziell: Bei Proben der Amateurmusik bis 25 Personen ist kein Mindestabstand von 1,50 Metern notwendig.
Seit dem 23. August gilt die 3G-Regel im Innenraum. Foto: rlp.de

Update vom 26. August: Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Aktualisierung der Corona-Website vom 26.08. die Unsicherheiten bezüglich der ’25-Personen-Regelung’ beseitigt.
Unter Corona-Regeln im Überblick rlp.de in der Rubrik ‘Musik’ hat das Gesundheitsministerium verbindlich dargestellt, dass im Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Amateurmusik bei Teilnahme von bis zu 25 ungeimpften Personen zzgl. Geimpfter und Genesener KEIN Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss.

Zu beachten ist: Für ungeimpfte/ungenesene Personen gilt bei Proben im Innenraum generell die Verpflichtung zum negativen Test über einen sogenannten Antikörper-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Hier nachzulesen unter dem Punkt ‘Musik’ corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/
Unter welchen Voraussetzungen können Chöre und Musikvereine sowie Laien-Theatergruppen proben und/oder auftreten?
Für den Probenbetrieb in Amateurmusik und Breitenkultur mit bis zu 25 Teilnehmenden besteht kein Mindestabstand von 1,5 Metern.
Für den Auftrittsbetrieb von Amateurmusik und Breitenkultur gelten die Regelungen für Veranstaltungen entsprechend (siehe Punkt ‘Veranstaltungen’).

Der Probenbetrieb in Amateurmusik und Breitenkultur ist im Innenbereich und im Freien in Gruppen von bis zu 50 teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb angeleitet wird.
Geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
Es gelten das Abstandsgebot von 1,5 Metern, im Innenbereich die verschärfte Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.

Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
Im Innenbereich gilt für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Singen oder Blasmusik, darüber hinaus die Testpflicht (siehe „Testpflicht“).
Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren, Schülerinnen und Schüler sowie geimpfte Personen und genesene Personen.

Hier nachzulesen unter dem Punkt ‘Veranstaltungen’, dort letzter Absatz: corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/
Welche Regelungen für Auftritte von Musikensembles, Chören, Solist/-innen und Künstler/-innen gelten auf der Bühne?
Für jeglichen Auftrittsbetrieb, sowohl professionell als auch der Laienkultur, sind in der 25. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Alle künstlerisch Tätigen auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Bis zu welcher Anzahl von Personen können Gruppen bei Veranstaltungen ohne Einhaltung des Mindestabstandes zusammensitzen?
Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zusammensitzen

Weiteres auch nachzulesen auf cv-rlp.de

Die aktuellen Konkretisierungen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz zur Auslegung der 25. Corona-Bekämpfungsverordnung – CoBeLVO – für die Bereiche der professionellen und auch der Amateurmusik sowie der Breitenkultur. “Die bereits bezüglich der 24. CoBeLVO übermittelten Konkretisierungen haben auch in der Auslegung der 25. CoBeLVO Bestand”, schreibt Etienne Emard, Geschäftsführer des Landesmusikrats Rheinland-Pfalz, in einer Mitteilung an die Mitgliedsverbände dazu.

Hier die wesentlichen Teile der Stellungnahme des Gesundheitsministeriums Rheinland-Pfalz:
Beim Auftrittsbetrieb/bei Konzerten, sowohl in der professionellen Musik als auch in der Amateurmusik und der Breitenkultur, ist auf der Bühne kein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Beim Probenbetrieb in der Amateurmusik mit bis zu 25 Teilnehmenden – Genesene und Geimpfte sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt – entfällt der Mindestabstand von 1,5ü Metern ebenso. Das Publikum kann bei Veranstaltungen in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen ohne Einhaltung eines Mindestabstands zusammensitzen. Die Testpflicht bleibt im Innenbereich bei Tätigkeiten die zu einem verstärkten Aerosolausstoß führen – Singen und Blasmusik – bestehen.

Der Chorverband Rheinland-Pfalz empfiehlt allerdings eine Testung aller an der Chorprobe teilnehmenden Personen. Hierzu ist ein juristischer Gastkommentar von Rolf Merk auf Legal Tribune Online interessant zu lesen: ‘Testpf­licht jetzt auch für Geimpfte!’ lto.de/recht/hintergruende/h/corona-impfpflicht-testpflicht-3g-regel-2g-impfung-immunitaet-genesen-virus-impfdurchbruch
‘Aktuellen Studien zufolge stecken sich auch Geimpfte häufig mit dem Coronavirus an und weisen hierbei annähernd die gleiche Virenlast auf wie Ungeimpfte. Welche juristischen Fragen sich hieraus ergeben, beleuchtet Rolf Merk.’

Nachfolgend die im Weiteren ausformulierten Hinweise des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz zur 24. CoBeLVO im Detail, die auf die aktuell gültige 25. CoBeLVO angewendet werden:
Für den Auftrittsbetrieb von Musikvereinen – sowohl professionell als auch bei Amateurmusik und Breitenkultur – sind in der 24. CoBeLVO keine besonderen Schutzmaßnahmen angeordnet. Die Musikerinnen und Musiker auf der Bühne dürfen sich bei Auftritten ohne Einhaltung eines Mindestabstands untereinander auf der Bühne aufhalten. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter bleibt es gleichwohl unbenommen, strengere Schutzvorkehrungen durch ein eigenes Hygienekonzept anzuordnen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass für den Probenbetrieb bei Amateurmusik und Breitenkultur besondere Regeln gelten: Hier gibt es eine Personenzahlbegrenzung von 50 Personen, darüber hinaus gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO, die Maskenpflicht – außer am Platz, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich bei aerosolgenerierenden Tätigkeiten – bspw. Singen oder auch bei Blasinstrumenten – die Testpflicht (vgl. § 15 Abs. 2 der 24. CoBeLVO). Da Zusammenkünfte bis zu 25 Personen – ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre – ohne Einhaltung des Abstandsgebots zulässig sind (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO), müssen jedoch bei einer solchen Gruppengröße der gemeinsam Probenden die Abstände nicht eingehalten werden.

Allein für die Zuschauerinnen und Zuschauer von Kulturveranstaltungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 der 24. CoBeLVO die Regelungen des § 3 der 24. CoBeLVO („Veranstaltungen“). Die danach jeweils anzuwendenden Regelungen sind davon abhängig, ob die Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder im Freien stattfindet und wie viele Zuschauerinnen und Zuschauer daran teilnehmen. Bei allen Veranstaltungen in diesem Sinne gilt für die Zuschauerinnen und Zuschauer das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 24. CoBeLVO. Grundsätzlich muss zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Dies kann bei Veranstaltungen, bei denen Personen sitzen, so erfolgen, dass zwischen den Personen jeweils ein Sitzplatz frei bleibt und die Sitzplätze in den jeweiligen Reihen versetzt angeordnet werden – ‘Schachbrett’. Zusammenkünfte von bis zu 25 Personen – ohne genesene Personen und geimpfte Personen sowie ohne Kinder der anwesenden Hausstände bis einschließlich 14 Jahre – sind von der Einhaltung des Abstandsgebots befreit (vgl. § 2 Abs. 1 der 24. CoBeLVO). Das bedeutet: Personen, die gemeinsam die Veranstaltung besuchen, dürfen bis zu dieser Gruppengröße zusammen sitzen, ohne dass sie untereinander den Mindestabstand einhalten müssen. Zu anderen Personen außerhalb dieser gemeinsamen Gruppe muss der Mindestabstand hingegen beachtet werden. Eine gemeinsame (Voraus-)Buchung für das gemeinsame Sitzen ist nicht mehr erforderlich, wohl aber ein beabsichtigter gemeinsamer Besuch der Veranstaltung. Damit ist umgekehrt ausgeschlossen, dass die Veranstaltenden wahllos einzelne Besucherinnen und Besucher bis zu einer Gruppengröße von 25 Personen zusammen platzieren.

Aktuell nachzulesen unter ‘Kultureinrichtungen und Kulturschaffende’ auf corona.rlp.de/de/service/faqs/

Geändert am 27. August
Neu erstellt: Einleitungstext und Punkt Update bis zu ‘Weiteres auch nachzulesen auf cv-rlp.de’
Letzter Absatz ‘Anmerkung der Redaktion’ wurde gelöscht.

Kontaktdaten

Chorverband Rheinland-Pfalz e. V.
Dieter Meyer
Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Medien
Bendorfer Str. 72-74
56566 Neuwied-Engers
Tel.: +49 2631 8312696
E-Mail: dieter.meyer@cvrlp.de
Web cv-rlp.de

Weitere Links zum Artikel:
corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ - Punkt ‘Musik’
corona.rlp.de/de/service/faqs/ - Punkt 'Kultureinrichtungen und Kulturschaffende'
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Der Chorverband Rheinland-Pfalz wurde 1949 als Sängerbund Rheinland-Pfalz – seit 2005 Chorverband Rheinland-Pfalz – in Koblenz gegründet und feierte damit im Jahr 2019 seinen 70. Geburtstag. Mit über 1.200 Chören und ihren rund 75.000 Mitgliedern, davon mehr als 30.000 aktiv Singende, ist er der größte Amateurmusikverband in Rheinland-Pfalz und gehört zu den fünf großen Landes-Chormusikverbänden in Deutschland.



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■ Öffentlichkeitsarbeit zu und das Fördern von chorkulturellen Veranstaltungen sowie Fundraisingkampagnen zur Förderung und weiteren Unterstützung der Chorkultur im Land;

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Dem Chorverband Rheinland-Pfalz ist stets an einer engen Zusammenarbeit und intensiven Kommunikation mit öffentlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie Chorverbänden und Chören gelegen. Gewählter Präsident des Chorverbandes Rheinland-Pfalz ist Karl Wolff.

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