Wesentliche Änderungen/Aktualisierungen für den Konzert- und Probenbetrieb gemäß der Fassung vom 17. Februar:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen:
Höchstens 2.000 Personen oder höchstens 30 %
der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 4.000 Personen.
Es gilt die Testpflicht. Diese entfällt für geimpfte oder genesene volljährige
Personen, wenn durchgehend die Maske getragen werden kann.
Veranstaltungen im Freien, mit und ohne feste Sitzplätze: Höchstens 2.000 Personen oder 50 % der
vorhandenen Platzkapazitäten bzw. der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen
Es gilt generell Maskenpflicht, die beim Verzehr von Speisen und Getränken entfällt.
Es entfällt die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung, jedoch wird die
Nutzung der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zur Kontakterfassung bei Zusammenkünften dringend empfohlen.
Der Chorverband Rheinland-Pfalz empfiehlt im Konzert- und Probenbetrieb das Testen ALLER Akteure. Also auch bei den Personen, die bereits die Auffrischimpfung erhalten haben.
Bei hauptberuflich chorleitenden Personen besteht die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Testung, sofern diese keinen gültigen Impfnachweis vorgelegt haben. Bei ehrenamtlich tätigen Chorleitenden gilt ausnahmslos die 2G-plus-Regelung, wie sie auch für alle Aktiven im Chor gilt.
Für den Probenbetrieb in der Amateurmusik sowie im außerschulischen Musikunterricht gilt nur noch für geimpfte und genesene volljährige Personen der Wegfall der zusätzlichen Testpflicht bei durchgehendem Masken-Tragen. Eine zusätzliche Testpflicht gilt ab sofort bei ‚diesen gleichgestellten Personen‘ – also Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Die 3G-Regel gilt nur für Beschäftigte/Angestellte, die NICHT ehrenamtlich arbeiten – bspw. musikalisch leitende oder lehrende Personen. Für ALLE ehrenamtlich engagierten Personen gilt ausnahmslos die 2G-plus-Regelung.
Bei Veranstaltungen im Innenraum, bei Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen und Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets gilt der Wegfall der zusätzlichen Testpflicht bei durchgehendem Masken-Tragen nur noch für geimpfte und genesene volljährige Personen. Eine zusätzliche Testpflicht gilt ab sofort bei ‚diesen gleichgestellten Personen‘ – also Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Fazit: Proben und Konzerte sind in Rheinland-Pfalz aktuell unter Beachtung der vorgenannten Auflagen weiterhin möglich. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung sowie die Einlasskontrolle zum Konzert mindestens nach 2Gplus-Regelung.
Wesentliche Änderungen/Aktualisierungen für den Konzert- und Probenbetrieb seit dem 31. Januar:
Veranstaltungen mit überregionalem Charakter – zum Beispiel im Fußball oder auch Formel-1-Rennen – sind wieder mit Publikum möglich. Die maximale Teilnehmendenzahl wurde ansonsten auf 1.000 Personen begrenzt oder jetzt max. 20 v.H. der vorhandenen Plätze (vorher 30 v.H.).
Es entfällt die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung, jedoch wird die
Nutzung der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zur Kontakterfassung bei Zusammenkünften dringend empfohlen.
Der Chorverband Rheinland-Pfalz empfiehlt im Konzert- und Probenbetrieb das Testen ALLER Akteure. Also auch bei den Personen, die bereits die Auffrischimpfung erhalten haben.
Während des Konzertes im Innenraum gilt für das Publikum Maskenpflicht.
Bei hauptberuflich chorleitenden Personen besteht die Pflicht zur Vorlage einer gültigen Testung, sofern diese keinen gültigen Impfnachweis vorgelegt haben. Bei ehrenamtlich tätigen Chorleitenden gilt ausnahmslos die 2G-plus-Regelung, wie sie auch für alle Aktiven im Chor gilt.
Quelle: Landesmusikrat Rheinland-Pfalz:
lmr-rp.de/index.php?id=170&tx_ttnews%5Btt_news%5D=178&cHash=7d8f32832febd2d8e80155e0bb26ac22