Informationen zur CoBeLVO für Vorstände und chorleitende Personen

3G am Arbeitsplatz gilt auch für Chorleitende, aber: Es kommt auf die Umstände an. Geldbußen drohen im Falle festgestellter Zuwiderhandlungen.
Chorleiter müssen getestet sein, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Für sie gilt 3G im Probenbetrieb. Foto: Staatskanzlei RLP

Der Chorverband Rheinland-Pfalz wurde mehrfach mit der Anfrage konfrontiert, ob für Chorleitende die Regelung ‘3G am Arbeitsplatz’ nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes gilt. So sind die meisten Chorleitenden zwar freiberuflich selbständig tätig und daher keine Arbeitnehmer im ‘klassischen’ Sinn, nach den Zielsetzungen des Infektionsschutzgesetzes ist der Begriff ‘Beschäftigte’ aber so weit wie möglich zu fassen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt dazu klar:
„Gemäß § 1 IfSG dienen die Regelungen des Infektionsschutzrechts dazu, durch staatliche Maßnahmen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist daher im Zusammenhang des § 28b IfSG der Begriff “Beschäftigte” weit auszulegen und auch auf Personen anzuwenden, die in vergleichbarer Funktion im Betrieb bzw. der Einrichtung tätig werden, z. B. auch im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.“

Es ist also davon auszugehen, dass nicht geimpfte oder genesene Chorleitungen ihrer Tätigkeit nachgehen können. Vorausgesetzt, sie legen einen negativen Antigen-Schnelltest – maximal 24 Stunden alt – oder einen negativen PCR-Test – maximal 48 Stunden alt – vor. Für die Choraktiven gilt aktuell die 2G-plus-Vorgabe. Das bedeutet, geimpft oder genesen UND getestet, wenn die Maske im Probenbetrieb abgenommen wird. Wird die Maske aufbehalten, ist die Testung nicht notwendig, dann gilt 2G.

Es ist daher davon auszugehen, dass nach § 8 Abs. 2 der 29. CoBeLVO Rheinland-Pfalz für nicht geimpfte oder genesene Chorleitende generell die Maskenpflicht bei der Ausübung ihrer Dienstleistung gilt. Denn wie bereits erwähnt, gilt – jedoch ausschließlich für Geimpfte oder Genesene – die 2G-Regelung mit aufbehaltener Maske, die 2G-plus-Regelung ohne Maske.
Die Chorverantwortlichen – Vorstände oder deren Beauftragte – sind dringend angehalten, sowohl die Impf- als auch die Testnachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Zuwiderhandlungen gegen die aktuell geltenden Corona-Verordnungen können im Falle einer Überprüfung empfindliche Bußgelder zur Folge haben.

Handelt es sich beim Probenort um eine von Dritten überlassene Räumlichkeit – zum Beispiel in kirchlichen und kommunalen Gebäuden – sind zusätzlich dessen Zutrittsregelungen zu beachten. Gestattet diese beispielsweise nur den Zutritt für Personen, welche die 2G- beziehungsweise 2G-plus-Kriterien erfüllen, kommt ‘3G am Arbeitsplatz’ nach verbreiteter Auffassung nicht zum Zuge. Relevant ist außerdem, wie genau die Überlassung des Probenraumes geregelt ist, wer also vor diesem Hintergrund das Hausrecht hat: der Überlasser oder der Verein als Veranstalter.

Zur generellen Haftungsfrage in dieser Sache, hier ein Textauszug aus Singendes Land, Ausgabe 03/21, von RA Lukas Höfer, Justiziar des Chorverbands Rheinland-Pfalz.

Wer haftet, wenn die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden? Was droht bei einem Verstoß?
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht an die herrschenden Vorschriften für Chorproben – gilt auch für Konzerte und andere Normen – hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt in einigen Fällen bis zu 2.500 Euro und in den übrigen Fällen bis zu 25.000 Euro. Die jeweilige Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Schwere des Vergehens ab.

Wer haftet bei einer Infizierung während einer Chorprobe oder eines Konzertes?
Fraglich ist zunächst, wofür gehaftet werden kann. Das Zivilrecht sieht regelmäßig vor, dass -nur- ein Ersatz geleistet werden muss, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Im Rahmen einer COVID-19-Infektion ist zum einen denkbar, dass ein sogenannter immaterieller Schaden – Schmerzensgeld – und zum anderen ein tatsächlicher finanzieller Schaden entstehen. Exemplarisch sei an Behandlungskosten, Einkommens- und Erwerbsverluste bis hin zu Beerdigungs- und Unterhaltskosten im Falle eines Todes gedacht.

Zu einer Haftung des Vereins kommt es allerdings nur dann, wenn auch eine kausale Pflichtverletzung zu diesem Schaden geführt hat. Eine solche Pflichtverletzung könnte sich im Rahmen des Vereinslebens oder auch zwischen privaten Dritten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Die Coronaschutzmaßnahmen bilden gemeinsam mit § 823 BGB einen solchen allgemeinen Pflichtenkreis. Wer als Verantwortlicher im Verein hiergegen verstößt, könne eine Pflichtverletzung im Rahmen des sogenannten Organisationsverschuldens begehen. Das bedeutet nicht, dass der Vorstand eines Vereines jede Handlung penibel überwachen muss. Es ist jedoch erforderlich, ein hinreichendes System -Hygienekonzept- zu schaffen, über das gewährleistet ist, dass die Regeln eingehalten werden. Bezüglich einer Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins gibt es in § 31a BGB entsprechende Haftungserleichterungen. Die Vorstände haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn sie für ihre Tätigkeit maximal eine Vergütung von 840 Euro jährlich erhalten.

Die Regelungen kurz zusammengefasst:
3G-/2G-Regelung gilt, wenn die Maske anbehalten werden kann. Das bedeutet: Chorleitende müssen nach 3G-Regelung zwingend die Maske – FFP2- oder OP-Maske – im Proben- und Konzertbetrieb aufbehalten. Sofern für Akteure und Beteiligten mit Impfschutz oder Genesene im Proben- und Konzertbetrieb die 2G-Regel gelten soll, bedeutet dies generell, dass die Maske anbehalten bleiben muss.

2G-plus-Regelung gilt ausschließlich für Personen mit Impfschutz oder Genesene mit zusätzlicher Testung vor Betreten des Proben- oder Konzertraums.

Sonderfall Auffrischimpfung: Bei Persoenen, die bereits ihre Auffrischimpfung erhalten haben, kann, lt. aktueller Verordnung der RLP-Landesregierung, die Testung nach 2G-plus-Regelung entfallen. Der Chorverband Rheinland-Pfalz EMPFIEHLT jedoch, aufgrund der unveränderten Sachlage auch bei ‘geboosterten’ Personen, weiterhin die Testung ALLER beteiligten Personen.

Hausrecht: Der Hausherr kann vorgeben, nach welcher Regelung der Zutritt zu den Räumlichkeiten gestattet ist. Gilt hier, wie etwa im Einzelhandel, die 2G-Regelung oder, wie in der Gastronomie, 2G-plus, ist die 3G-Regelung obsolet. Insbesondere in durch Gastronomen betriebenen Probelokalen wird, gemäß aktueller CoBeLVO, auf jeden Fall die 2G-plus-Regelung zur Anwendung kommen müssen.

Ausführliche Informationen zur aktuellen CoBeLVO sind hier nachzulesen singendesland.de/die-aktuelle-corona-bekaempfungsverordnung-und-die-amateurmusik/16278/

Kontaktdaten

Chorverband Rheinland-Pfalz e. V.
Tobias Hellmann
Vizepräsident
Bendorfer Str. 72-74
56566 Neuwied
Tel. 02622 9789480
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Web cv-rlp.de

Boilerplate/VereinsportaitDer Chorverband Rheinland-Pfalz – so alt wie das Grundgesetz
Der Chorverband Rheinland-Pfalz wurde 1949 in Koblenz gegründet und feierte damit im Jahr 2019 seinen 70. Geburtstag. Mit etwa 1.400 Chören sowie rund 75.000 Mitgliedern, davon annähernd 40.000 Choraktiven, ist er der größte Amateurmusikverband in Rheinland-Pfalz und gehört zu den fünf großen Landes-Chormusikverbänden in Deutschland.

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